EEG
Gemäß § 77 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien 2017 (bzw. §52 Abs. 1 EEG 2012), sind Netzbetreiber verpflichtet, die für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen erforderlichen Angaben zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichungspflichten nach § 52 aus dem EEG 2014 sind gemäß § 77 EEG 2017 auf die Übertragungsnetzbetreiber übergegangen. Bitte besuchen Sie hierfür die gemeinsame Webseite der Übertragungsnetzbetreiber, die Informationsplattform Netztransparenz.
Veröffentlichungspflichten nach § 72 EEG
Die entsprechenden Daten nach §72 Abs. 1 EEG 2017 (bzw. § 52 Abs. 1 EEG 2012) können unter den nachfolgend aufgeführten Links auf der Website des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibens 50Hertz Transmission GmbH angezeigt werden. Wählen Sie auf der verlinkten Website dazu in der Liste der Netzbetreiber die Stadtwerke Lübz GmbH sowie das gewünschte Jahr und betätigen den „Absenden“ – Button.
EEG-Anlagenstammdaten
EEG-Jahresabrechung
Die eingespeisten Energiemengen wurden komplett an Letztverbraucher*innen oder Energieversorgungsunternehmen abgegeben.